Seit Langem ist in Rechtsprechung und Literatur strittig, ob ein gem § 19 (KO bzw nunmehr) IO aufrechnungsbefugter Gläubiger nach Zustandekommen eines ([Zwangs-]Ausgleichs bzw nunmehr) Sanierungsplans noch mit der vollen Forderung oder nur mehr mit dem Quotenbetrag aufrechnen könne (s nur Nunner-Krautgasser, Aufrechnung und Zwangsausgleich, ZIK 2009/7, 4). Nun hat der verstärkte Senat des OGH am 1. 12. 2015, 6 Ob 179/14p, die zweite Variante für richtig erachtet und folgenden Rechtssatz beschlossen: "Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gem § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen."
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.