Steuerrecht

VwGH: Abgeltung des katastrophenbedingt entgehenden Gewinnes aus einem Forst einkommensteuerfrei

Im Falle von Katastrophenereignissen ist bei den Opfern der Naturkatastrophe Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 gegeben. Die Einkommensteuerbefreiung erfasst auch einen aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) abgegoltenen, (wegen der Naturkatastrophe) entgangenen Betriebsgewinn. - VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0149.

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Artikel-Nr.
RdW 2015/516

16.09.2015
Heft 9/2015