Liftanlagen und die zugehörigen Gebäude würden meist nicht auf eigenem Grund, sondern im Rahmen von Bestand- oder Dienstbarkeitsverträgen errichtet. Die Grundeigentümer vereinbaren idR eine Rückgabe der Liegenschaft ohne die errichteten Anlagen. Verpflichtungen zur Demontage und Rekultivierung können sich auch aus einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Ob hierfür eine Rückstellung mit steuerrechtlicher Wirkung gebildet werden dürfe, war strittig und sei nunmehr vom VwGH mit Erk vom 30. 4. 2015, 2011/15/0198, entschieden.
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