Der Anrechnungshöchstbetrag kann nicht höher sein als die Körperschaftsteuer, die sich ausschließlich aus dem Einkommen des betroffenen Gruppenunternehmens errechnet.
Eine Gruppenträgerin (österreichische GmbH) erzielte ausländische Zinseinkünfte in Indonesien. Nach dem DBA durften im Ausland auf die Zinsen Quellensteuern einbehalten werden. Die Gruppenträgerin wollte die ausländische Quellensteuer auf die österreichische Körperschaftsteuer anrechnen.
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