Steuerrecht

VwGH: Aufteilung eines Gesamtentgeltes für mehrere Grundstücke

Es wurde ein Gesamtkaufpreis für mehrere Grundstücke vereinbart und gezahlt. Der Gesamtkaufpreis ist nicht nach subjektiven Überlegungen der Parteien, sondern nach dem Verhältnis der objektiven Werte der einzelnen Grundstücke auf diese aufzuteilen. - VwGH 16. 9. 2015, Ro 2014/13/0008.

Die Revisionswerberin (Rw) verkaufte im Jahr 2005 innerhalb der Spekulationsfrist des alten § 30 EStG in einem Kaufvertrag drei private Grundstücke (EZ a, EZ b, EZ c) um den Gesamtkaufpreis von 2,300.000 €. Nach Punkt II des Kaufvertrages entfallen 60 % des Kaufpreises auf die Liegenschaft EZ a und 40 % des Kaufpreises auf die Liegenschaften EZ b und EZ c.

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Artikel-Nr.
RdW 2015/630

17.11.2015
Heft 11/2015