Mietet der Augenarzt für Ordinationszwecke ein Gebäude samt dazugehöriger großzügiger Parkanlage, gilt in Bezug auf die Parkanlage (den Garten) das Aufteilungsverbot. - VwGH 17. 6. 2015, 2011/13/0048.
Ein Augenarzt mietete zu einem einheitlichen Mietzins ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude inkl großzügiger vornehmer Parkanlage (Größe ca 5.000 m2), um in dem Gebäude seine Ordination zu betreiben (Ordinationsgebäude).
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