Hat der Grundstückseigentümer im eigenen Namen den Mietvertrag mit einem Mieter geschlossen, können die Vermietungseinkünfte nur dann den Fruchtgenussberechtigten zugerechnet werden, wenn sie in den Mietvertrag eingetreten sind und zudem am Markt Eigeninitiative entwickelt haben. - VwGH 22. 10. 2015, 2012/15/0146.
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