Nur solche Baumaßnahmen des Mieters am Mietobjekt, die ihrer Natur nach Herstellungsmaßnahmen sind, können (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) zu Mieterinvestitionen führen.
Eine Hotelbetriebsgesellschaft mietete ein Hotelgebäude. Im Jahr 2003 tätigte sie Investitionen in das Gebäude und machte davon IZP geltend. Die Investitionen betrafen die Generalsanierung mehrerer Zimmer. Sie umfassten umfangreiche Instandsetzungen im Bereich der Installationen sowie eine Erneuerung der Zimmerausstattung, die Sanierung der Wand- und Bodenflächen sowie Verfliesungsarbeiten.
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