Glosse zu VwGH Ra 2014/02/0089 bis 0090
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 11. 9. 2015, Ra 2014/02/0089, bemerkenswerte Ausführungen zur Frage getätigt, inwieweit einem Kunden eines Kreditinstituts "ausreichende Informationen" durch Verweis auf eine Website erteilt werden können.
Ein Kreditinstitut hat 580 Kunden (natürliche Personen) angeschrieben und diese davon informiert, dass ein Umtauschangebot für eine Anleihe der Republik Griechenland vorliegen würde. Die genaueren Details und Informationen würden sich aus der Homepage www.greekbonds.gr ergeben. Mit Erteilung einer Weisung würde der Kunde bestätigen, Einsicht in diese Homepage genommen zu haben und dementsprechend als "Qualified Investor" iSd § 1 Abs 1 5a KMG aufzutreten. Nähere Ausführungen zum KMG bzw zum Begriff des "Qualified Investor" enthielt das Schreiben nicht.
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