Steuerrecht

VwGH: EUSt-Befreiung bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung

Gemäß Art 6 Abs 3 UStG ist die Einfuhr von Gegenständen von der Einfuhr- Umsatzsteuer befreit, wenn der Anmelder die Gegenstände unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferung verwendet. Dabei reicht es aus, wenn der innergemeinschaftliche Erwerber (und dessen UID) erst im Rechtsmittelverfahren bekannt gegeben werden.

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Artikel-Nr.
RdW 2014/405

19.06.2014
Heft 6/2014