Steuerrecht

VwGH: Fruchtgenusseinräumung an einer vermieteten Wohnung

Dem Fruchtgenussberechtigten werden Einkünfte zugerechnet, wenn er nicht bloß in ein bestehendes Mietverhältnis eintritt, sondern selbst (oder durch seinen Vertreter) Initiative zum Erwerb oder zur Erhaltung der Mieteinnahmen entwickelt.

Die Mutter räumte im Jahr 1999 ihren mj Kindern den Fruchtgenuss an einer Eigentumswohnung ein. In der Fruchtgenussvereinbarung ist festgehalten, dass die Wohnung bereits seit 1991 fix an Rechtsanwalt Dr. B vermietet war und das Mietverhältnis auch weiterlaufen wird.

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Artikel-Nr.
RdW 2014/331

16.05.2014
Heft 5/2014