Ein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum ist nur bei Erfüllung strenger Voraussetzungen möglich (vgl Renner, RdW 2014, 549). - VwGH 28. 5. 2015, 2013/15/0135.
Vater und Sohn (Junior) waren Rechtsanwälte und bildeten eine Rechtsanwalts-KG. Die Kanzleiräumlichkeiten standen zu 51 % im zivilrechtlichen Eigentum der Ehefrau des Juniors. Sie hatte diese Räumlichkeiten von einem früheren Gesellschafter der Rechtsanwalts-KG (einem mittlerweile pensionierten Rechtsanwalt) gekauft.
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