Wird der GmbH-Geschäftsführer nach § 9 BAO zur Haftung für Schulden der GmbH herangezogen, so kann dies zu Betriebsausgaben/Werbungskosten führen. Betriebsausgaben/Werbungskosten hat der UFS (das BFG) auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer vor dem VwGH war früher GmbH-Geschäftsführer und nach finanziellen Schwierigkeiten (Konkurs) der GmbH vom Finanzamt zur Geschäftsführerhaftung (§ 9 BAO) im Ausmaß von ca 45.000 € herangezogen worden. Auch die Gebietskrankenkasse zog ihn zur Geschäftsführerhaftung (von ca 10.000 €) heran.
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