Ein Reitstall mit rund zwölf Pferden fällt nicht unter Abs 2, sondern unter Abs 1 des § 1 der LVO. Daher steht der Vorsteuerabzug für einen solchen Reitstall zu und ist einkommensteuerlich (nach dem Anlaufzeitraum) eine Kriterienprüfung anzustellen.
Eine KG mit einer ausgebildeten Pferdewirtin als Komplementärin und deren Vater als Kommanditist hatte als Unternehmensgegenstand die Ausbildung von Pferden, das Trainieren von Pferden, die Erteilung von Reitunterricht und die Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen. Sie versorgt bis zu zwölf Pferde und bildet diese für Turniere aus, bestreitet Turniere, bietet Kindern Reitstunden an und bildet auch Praktikanten aus.
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