Wenn der Stiftungsvorstand nicht darauf dringt, dass dem § 18 PSG entsprechend eine Bilanz erstellt wird, und sodann (wegen der unterbliebenen Bilanzierung) der selbstständige Buchhalter und die Steuerberaterin vergessen, den Gewinn umfangreicher Spekulationsgeschäfte in die Körperschaftsteuererklärung aufzunehmen, ist bedingt vorsätzliches Handeln des Stiftungsvorstandes naheliegend.
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