Es obliegt der aufnehmenden GmbH, den (auch nach Abzug der unbaren Entnahme) positiven Verkehrswert des eingebrachten Betriebes durch ein Gutachten nachzuweisen. Ist die (geringe) Höhe des im Gutachten in Abzug gebrachten Unternehmerlohns nicht hinreichend begründet, erweist sich das Gutachten als unschlüssig. Dann unterliegt die "Auszahlung" der vereinbarten unbaren Entnahme der KESt (Gewinnausschüttung).
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