Steuerrecht

VwGH: Kein ermäßigter Steuersatz für mitvermietete oder mitverwaltete Garagen

Der ermäßigte MwSt-Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1994 begünstigt Wohnzwecke. Bei der Erhaltung/Verwaltung von Wohnungseigentumsgemeinschaften (wie auch bei der Wohnungsvermietung) kommt der ermäßigte Steuersatz daher insoweit nicht zu Anwendung, als Garagen betroffen sind.

Ein Wohnungseigentumshaus umfasste auch Garagen. Im Zuge einer Außenprüfung für das Jahr 2005 führte der Prüfer aus, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zu Wohnzwecken und die Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften im Zusammenhang mit Wohnungen unterliegen aufgrund einer "Vereinbarung im EU-Beitrittsvertrag" dem ermäßigten MwSt-Steuersatz. Als nicht Wohnzwecken dienend gelte allerdings die Garagierung, sodass diese dem Normalsteuersatz zu unterziehen sei. Die Aufwendungen für die Garagen (Reparaturen der Garagentore, Beleuchtung, Begutachtungen uam) würden bei einem Wohnungseigentumshaus über die Betriebskosten abgerechnet. Nach Ansicht des Prüfers seien die Betriebskostenzahlungen und die Entnahmen aus dem Reparaturfonds im Verhältnis der Nutzwerte (Wohnzwecke - Garagierung) aufzuteilen. Von den vereinnahmten Betriebskosten und Entnahmen aus dem Reparaturfonds sei ein Anteil als auf die Garagierung entfallend anzusehen und (entgegen der bisherigen Vorgangweise) dem Normalsteuersatz von 20 % zu unterwerfen.

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Artikel-Nr.
RdW 2014/541

15.08.2014
Heft 8/2014