Erstellt der Arbeitgeber im Rahmen von Lohnexekutionen Drittschuldnererklärungen (über die bestehenden Forderungen auf Lohn), so erhält er für diese Arbeit einen Kostenersatz. Dennoch liegt in der Erstellung der Drittschuldnererklärungen keine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Arbeitgebers.
Im Rahmen von Lohnexekutionen wurde die Arbeitgeberin von Rechtsanwälten kontaktiert, um Drittschuldnererklärungen auszufertigen. Sie erhielt dafür einen Kostenersatz von jeweils 25 € pro Erklärung.
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