Auch wenn grob schuldhaftes Verhalten des Unternehmers dazu führt, dass ihn im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit eine Schadenersatzpflicht trifft, sind die Schadenersatzzahlungen als Betriebsausgaben absetzbar.
Ein öffentlicher Notar hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit der Vertragsabwicklung eine Treuhandschaft für bestimmte Geldbeträge übernommen. Der Notar hat dafür ein Treuhand-Anderkonto geführt, auf welchem die Geldbeträge erlegt wurden. Er hat gegenüber der Treugeberin die Verpflichtung übernommen, die Geldbeträge zu verwahren und sie erst bei Erfüllung bestimmter Bedingungen auszuzahlen. Zu einer Auszahlung vor Erfüllung der Bedingungen war er nur berechtigt, wenn er gegenüber dem Treugeber die "selbstschuldnerische Garantie" übernimmt.
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