Wird zwischen einem Drittlandinvestor und einer EU-Gesellschaft eine EU-Holding zwischengeschaltet, um die Vorteile der Mutter-Tochter-Richtlinie zu erlangen, ist diese Vorgangsweise nur dann nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegen.
Ein Investor aus einem Drittland ("BE bzw BE-Konzern") will eine wesentliche Beteiligung an einer österreichischen AG erwerben. Um für die ausgeschütteten Dividenden die Vorteile der Richtlinie 90/435/EWG (Mutter-Tochter-Richtlinie, kurz MTR) zu erlangen, erwirbt er die Aktien über eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft in einem solchen EU-Staat (hier: Zypern), das ein günstiges DBA mit dem Drittland geschlossen hat.
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