Nur anteiliger Vorsteuerabzug der Körperschaften öffentlichen Rechts bei Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen für wirtschaftliche und für hoheitliche Zwecke. - VwGH 30. 6. 2015, 2011/15/0163.
Eine Innung einer Wirtschaftskammer (Körperschaft öffentlichen Rechts) führte regelmäßig Veranstaltungen durch, wie Modeschauen, einen jährlichen Ball uÄ. Sie erzielte dabei Einnahmen aus den Eintrittsgeldern und aus den Entgelten, die Unternehmer zahlten, die bei diesen Veranstaltungen für ihre Betriebe werben konnten (Einnahmen jährlich ca 40.000 €). Die Innung machte für diese Veranstaltungen den Vorsteuerabzug geltend.
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