Steuerrecht

VwGH zum Fruchtgenuss an Beteiligungen

Die Übertragung einer Beteiligung (Aktien, GmbH-Anteil) unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts und die spätere entgeltliche Ablöse des Fruchtgenussrechts bilden eine Einheit: Der Gesamterlös ist das Entgelt für den Verkauf der Beteiligung.

Während beim Fruchtgenuss an einer Liegenschaft (Wohnung) der Fruchtgenussberechtigte tatsächlich am Markt auftreten und Leistungen anbieten kann (Mieter suchen, über die Miete verhandeln etc), beschränkt sich die Befugnis des Fruchtgenussberechtigten an einer Aktie auf den Bezug der Dividende. Gerade bei Minderheitsaktionären ist das allfällige Mitstimmen in der Generalversammlung nicht wirklich eine Handlung am Markt, die für eine Zurechnung von Einkünften sprechen kann. Das hat den VwGH jüngst im Erk 4. 9. 2014, 2011/15/0039, zur Aussage veranlasst, es könne "dahingestellt bleiben, ob ein an Kapitalanteilen eingeräumtes Fruchtgenussrecht generell, also auch im Falle eines zugewendeten Fruchtgenussrechts, überhaupt zu einem Auseinanderfallen des Eigentums an den Kapitalanteilen und der Zurechnung der Ausschüttungen führen kann, zumal das Fruchtgenussrecht an Kapitalanteilen dem Berechtigten höchstens ansatzweise die Möglichkeit bietet, Leistungen am Markt zu erbringen, die eine Einkünftezurechnung an ihn rechtfertigen können".

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Artikel-Nr.
RdW 2014/744

17.11.2014
Heft 11/2014