Bildet das Arbeitszimmer zumindest für eine von mehreren beruflichen Betätigungen des Steuerpflichtigen den Tätigkeitsmittelpunkt, schadet es der uneingeschränkten Absetzbarkeit nicht, wenn er auch noch andere berufliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer ausübt.
Ein Universitätsprofessor im Bereich der Musik (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) war auch als freischaffender Komponist (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) tätig.
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