Steuerrecht

VwGH zur Einheitlichkeit der Leistung bei Schiffsreisen

Zwar bildet bei grenzüberschreitenden Flusskreuzfahrten die Verpflegung eine Nebenleistung zur Beförderungsleistung. Dennoch ist es möglich, dass die Verpflegungsleistung nicht von der Steuerbefreiung für die Beförderungsleistung erfasst wird.

Ein österreichischer Reiseveranstalter führte im Streitzeitraum 2006 bis 2009 auf der Donau Flusskreuzfahrten durch (grenzüberschreitend von Deutschland bis zum Schwarzen Meer). Die Passagiere erhielten für einen Pauschalpreis die Beförderung am Schiff sowie die Unterkunft in der Kabine und die Verpflegung mit Vollpension. Der Reiseveranstalter hat dabei von einer Kreuzfahrtgesellschaft (bei der auch das Schiffspersonal angestellt war) die Schiffsleistung eingekauft. Auch die gastronomischen Leistungen hat der Reiseveranstalter zugekauft. Er hat die Reise zusammengestellt (veranstaltet) und seinerseits die Leistung an deutsche Reisebüros erbracht, die ihrerseits erst die Reise an die Konsumenten (Passagiere) verkauften.

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Artikel-Nr.
RdW 2014/252

17.04.2014
Heft 4/2014