Steuerrecht

VwGH zur Gestellung von Ordensschwestern an ein gemeinnütziges Krankenhaus

Bei der Gestellung geistlicher Ordensschwestern durch den Orden liegt eine Konkurrenzierung zu privatwirtschaftlich orientierten Tätigkeiten nicht auf der Hand. Daher stellt dies idR keinen Betrieb gewerblicher Art dar. - VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0090.

Ein Frauenorden brachte das in der Vergangenheit als Ordensspital betriebene Krankenhaus in eine GmbH ein. In der Folge wurden die bereits bisher im Krankenhaus tätigen geistlichen Schwestern dieser GmbH auf Basis eines Gestellungsvertrages "zur Verfügung gestellt". Es handelte sich im Jahr 2004 um neunzehn Schwestern, im Jahr 2005 um siebzehn Schwestern und im Jahr 2006 nur noch um dreizehn Schwestern.

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Artikel-Nr.
RdW 2015/572

19.10.2015
Heft 10/2015