Ein Vorteil, der nicht allen Teilnehmern einer Show, sondern nur dem Gewinner zukommt, ist dann einkommensteuerlich zu erfassen, wenn zwischen der Unterhaltungsshow und einer bereits bestehenden Einkunftsquelle des Gewinners (hier: Einkünfte als selbstständige Sängerin) ein Zusammenhang besteht.
Eine Lied-Sängerin, die aus ihrer selbstständigen Gesangstätigkeit betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) erzielte, nahm an einer TV-Unterhaltungsshow teil. In der Sendung wurden Musiktitel (Lieder) angespielt, die Kandidaten mussten fehlende Teile der Liedtexte ergänzen. Für jede richtige Antwort konnten die Kandidaten ein mit 50.000 € begrenztes Guthaben aufbauen. Die Sängerin verfügte über entsprechendes Wissen über die Lieder und konnte die fehlenden Textteile für den Gewinn der 50.000 € richtig beantworten.
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