In aller Kürze

Wahlgerichtsstand für Gewährleistungs- und Interventionsklagen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Der Wahlgerichtsstand für Gewährleistungs- und Interventionsklagen gem Art 6 Nr 2 EuGVVO 2001 (= Art 8 Nr 2 EuGVVO 2012) ist nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-521/14, SOVAG/If Vahinkovakuutusyhtiö trotz des in manchen Sprachfassungen engen Wortlauts nicht auf Regressklagen gegen Dritte beschränkt, sondern kann auch für Klagen eines Dritten gegen eine Partei des Hauptprozesses zur Verfügung stehen. Unter Berufung auf diese Regelung könne ein Versicherer, der dem Geschädigten teilweise Ersatz geleistet hat, grundsätzlich einen anderen Versicherer beim selben Gericht auf Regress klagen, vor dem der andere Versicherer vom Geschädigten in Anspruch genommen wird.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2016/43

02.02.2016
Heft 2/2016