In der Entscheidung EuGH 30. 3. 2023, C-34/21, äußerte sich der EuGH erstmalig zu Art 88 DSGVO. Demnach müssen nationale Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Beschäftigten unangewendet bleiben, wenn sie hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext nicht die Voraussetzungen und Grenzen des Art 88 Abs 1 und 2 DSGVO beachten, es sei denn, sie stellen eine Rechtsgrundlage iSv Art 6 Abs 3 DSGVO dar, die den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Der Beitrag arbeitet die Entscheidungskriterien des EuGH auf und thematisiert die Auswirkungen auf die österreichische Rechtsordnung.
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