ZIK aktuell

Widerrechtliche Handlungen als anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne der §§ 1 AnfO, 27 KO?

Helmut Koziol

Die herrschende Meinung sieht auch widerrechtliche Handlungen des Schuldners, die eine Ersatzpflicht auslösen, als anfechtbare Rechtshandlungen an. Im folgenden wird dieser Standpunkt überprüft und die Frage erörtert, welche Anfechtungsmöglichkeiten in Betracht kommen.

Anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne der §§ 1 AnfO und 27 KO sind nach allgemeiner Auffassung alle Handlungen, die vermögensrechtliche Wirkungen hervorbringen1). Nach Bartsch2) gehören dazu sowohl Rechtsgeschäfte als auch widerrechtliche Handlungen und “sonstige Rechtshandlungen". Er erwähnt dann als anfechtbare Rechtshandlung ausdrücklich auch die Vernichtung oder Beschädigung von Sachen, durch die sich der Gemeinschuldner Ersatzansprüchen aussetzt, und meint, daß dies bei nahen Angehörigen wegen der Beweislast für eine damit verbundene Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners wichtig sei. Der heute herrschenden Meinung3) folgt Bartsch ohne nähere Auseinandersetzung: Sie geht davon aus, daß auch widerrechtliche Handlungen als anfechtbare Handlungen anzusehen sind. Eine abweichende Meinung vertritt offenbar nur Lehmann4).

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Artikel-Nr.
ZIK 1997, 134

25.08.1997
Heft 4/1997
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.