Die herrschende Meinung sieht auch widerrechtliche Handlungen des Schuldners, die eine Ersatzpflicht auslösen, als anfechtbare Rechtshandlungen an. Im folgenden wird dieser Standpunkt überprüft und die Frage erörtert, welche Anfechtungsmöglichkeiten in Betracht kommen.
Anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne der §§ 1 AnfO und 27 KO sind nach allgemeiner Auffassung alle Handlungen, die vermögensrechtliche Wirkungen hervorbringen1). Nach Bartsch2) gehören dazu sowohl Rechtsgeschäfte als auch widerrechtliche Handlungen und “sonstige Rechtshandlungen". Er erwähnt dann als anfechtbare Rechtshandlung ausdrücklich auch die Vernichtung oder Beschädigung von Sachen, durch die sich der Gemeinschuldner Ersatzansprüchen aussetzt, und meint, daß dies bei nahen Angehörigen wegen der Beweislast für eine damit verbundene Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners wichtig sei. Der heute herrschenden Meinung3) folgt Bartsch ohne nähere Auseinandersetzung: Sie geht davon aus, daß auch widerrechtliche Handlungen als anfechtbare Handlungen anzusehen sind. Eine abweichende Meinung vertritt offenbar nur Lehmann4).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.