Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Wolf, Anpassungsbedarf des Betriebsbegriffs für Matrixorganisationen? ZAS 2024/15

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Während klassisch organisierte Unternehmen linear hierarchisch ("Einliniensystem"), im Organigramm pyramidenförmig (nach oben hin spitz zulaufend) abgebildet sind, weisen Matrixorganisationen mehrere parallel nebeneinander bestehende "Geschäftsbereiche" und "Funktionsbereiche" auf, wobei sich die Berichtslinien überschneiden. Wolf kommt zu dem Schluss, dass der Betriebsbegriff des ArbVG auch in Matrixorganisationen in der Lage ist, der Belegschaft den für die Befugnisausübung erforderlichen Rahmen zu geben. Dabei könne auch auf die im Schrifttum und Rechtsprechung bislang entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, wenn auch mit unter teleologischen Gesichtspunkten veränderten Schwerpunktsetzungen: Die gegenüber den Personalangelegenheiten in den Vordergrund gerückten technisch-organisatorischen Aspekte unternehmerischen Handelns spielen in Matrixorganisationen (auf der Betriebs- bzw Unternehmensebene) keine wesentliche Rolle. Sie müssen daher bei der Begriffsbildung in den Hintergrund treten. Je weniger eine technisch-organisatorische Abgrenzung sinnvoll möglich sei, desto mehr seien im Sinne kommunizierender Gefäße die Personalbefugnisse, wie etwa Aufnahmen, Beendigungen, Versetzungen etc, ausschlaggebend, um jene Organisationseinheit zu finden, für die der Betriebsrat gewählt werden soll. Räumliche Überlegungen spielen dabei keine Rolle mehr.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6896/17/2024

24.04.2024
Heft 6896/2024