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Zak-Vergleichstabelle zum neuen Erwachsenenschutzrecht

Mag. Wolfgang Kolmasch

Hinweis

Erweiterte und aktualisierte Fassung des in Zak 2017/461, 264 veröffentlichten Beitrags

Hinweis

Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG, BGBl I 2017/59), der großen Reform des Sachwalterrechts, wird die Sachwalterschaft ab 1. 7. 2018 durch ein neues System der Rechtsfürsorge für volljährige Personen ersetzt, das in Abkehr von der bisherigen Praxis die Subsidiarität der Fremdvertretung und die möglichst weitgehende Autonomie des Vertretenen betont. Die Regelungen zum Sachwalterrecht im Sechsten Hauptstück des Ersten Teils des ABGB werden inhaltlich umgestaltet und völlig neu gegliedert.

Die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen wurden bereits in drei Beiträgen vorgestellt.1) Ergänzend bieten die folgenden Tabellen einen paragraphenorientierten Vergleich von neuer und alter Rechtslage in den vom 2. ErwSchG am intensivsten betroffenen Gesetzen (ABGB, EheG und AußStrG), der die Orientierung im neuen Recht erleichtern soll. Neben den Paragraphen sind auch die wesentlichen Änderungen angeführt. Besonders wichtige Neuregelungen sind besonders hervorgehoben (●). Auf rein terminologische Änderungen wird nicht eingegangen.

Hinweis

Die mit dem Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz (ErwSchAG) geplanten Änderungen sind in den Tabellen bereits berücksichtigt (hervorgehoben durch Kursivdruck).

Hinweis

Das ErwSchAG, das derzeit als Ministerialentwurf vorliegt (50/ME 26. GP), enthält zwar primär Anpassungen von Gesetzen aus dem Justizbereich an die Neuerungen und die neue Terminologie des Erwachsenenschutzrechts (zB im GBG, KSchG, MRG und WEG). Es sind aber auch einige Änderungen, Klarstellungen und Korrekturen von Redaktionsversehen im ABGB und AußStrG gegenüber den Fassungen des 2. ErwSchG vorgesehen. Die wesentlichste Änderung erfolgt in § 135 AußStrG. Die vorgeschlagene Neufassung dieser Bestimmung hält abweichend vom 2. ErwSchG daran fest, dass Eltern (einschließlich Groß- und Pflegeeltern) nicht nur von der laufenden Rechnungslegung befreit sind, sondern auch nicht verpflichtet sind, dem Gericht eine Antritts- und Schlussrechnung zur Vermögensverwaltung des Kindes zu legen. Das ErwSchAG soll am 1. 8. 2018, also erst ein Monat nach dem 2. ErwSchG, in Kraft treten. Eine Begründung ist dem Entwurf nicht zu entnehmen.

1.ABGB


Neu Alt Thema Änderung
Personen­recht
§ 21 Abs 1§ 21 Abs 1SchutzNeue Bezeichnung „schutzbe­rechtigte Personen“
§ 24Handlungs- und EntscheidungsfähigkeitGesetzliche Definition
Kindschafts­recht
§ 141§ 141Abstammungs­rechtNeuregelung der Handlungsfähigkeit (Differenzierung nach Entscheidungsfähigkeit statt Eigenbe­rechtigung; Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nur bei Minderjährigen erforderlich; keine Anerkennung der Vater- bzw Elternschaft durch gesetzlichen Vertreter)
§ 146 Abs 2§ 146 Abs 2Anpassung der Fristenhemmung für den Widerspruch gegen das Anerkenntnis der Vater- bzw Elternschaft (statt auf fehlende Eigenbe­rechtigung wird auf Minderjährigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit abgestellt)
§ 153 Abs 2§ 153 Abs 2Anpassung der Fristenhemmung für den Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt (statt auf fehlende Eigenbe­rechtigung wird auf Minderjährigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit abgestellt)
§ 154 Abs 1§ 154 Abs 1Anpassung an Änderungen in § 141 ABGB
§ 158 Abs 2§ 158 Abs 2ObsorgeNeuregelung der Folgen der fehlenden vollen Geschäftsfähigkeit eines Elternteils auf das Obsorge­recht: Bei volljährigen Eltern wird auf die Entscheidungsfähigkeit für die konkrete Vertretungshandlung abgestellt, wobei die Befugnis zur Vertretung und Vermögensverwaltung nicht automatisch verloren geht, sondern nur unter der Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung entzogen werden kann (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 11). Minderjährige Eltern sind weiterhin automatisch ausgeschlossen.
§ 164 Abs 1§ 164 Abs 1VermögensverwaltungKlarstellung, dass die Entgegennahme einer 10.000 € übersteigenden Zahlung an das minderjährige Kind durch obsorgebe­rechtigte Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (so schon 2 Ob 3/12y = Zak 2012/628)
§ 165§ 165 Abs 1 und 2RechnungslegungspflichtAnpassung an § 135 AußStrG durch Betonung des Ausnahmecharakters der Rechnungslegungspflicht der Eltern (ErwSchAG)
§ 175Handlungsfähigkeit des KindesMöglichkeit des Ausspruchs der fehlenden Einsichts- und Urteils- bzw Geschäftsfähigkeit eines minderjährigen Kindes entfällt ersatzlos, weil Minderjährige durch die generellen Beschränkungen ohnehin ausreichend geschützt erscheinen (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 12).
§ 191 Abs 1§ 191 Abs 1AdoptionNeuregelung der Handlungsfähigkeit auf Seite des Annehmenden (Differenzierung nach Entscheidungsfähigkeit statt Eigenbe­rechtigung bei Volljährigen); Klarstellung, dass die Annahme eine vertretungsfeindliche persönliche Angelegenheit ist
§ 192 Abs 2-4§ 192 Abs 2Neuregelung der Handlungsfähigkeit auf Seite des Wahlkindes (Differenzierung nach Entscheidungsfähigkeit statt Eigenbe­rechtigung; Vermutung der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen)
§ 194 Abs 1§ 194 Abs 1Differenzierung nach Minder- und Volljährigkeit statt Eigenbe­rechtigung bei den materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption
§ 195§ 195Zustimmungs­rechte des nicht entscheidungsfähigen volljährigen Wahlkindes und des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Wahlkindes gegen die Adoption
§ 196§ 196Anhörungs­recht des nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Wahlkindes ohne fixe Altersgrenze
§ 202 Abs 3Neuregelung der namens­rechtlichen Folgen der Adoptionsaufhebung durch Wegfall der Sonderregelung; Möglichkeit zur Neubestimmung des Familiennamens statt automatischer Änderung
§ 205 Abs 2§ 205 Abs 2Obsorge anderer PersonenFehlende volle Handlungsfähigkeit als Ausschlusskriterium für die Betrauung beibehalten (anders als bei Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern gem § 158 Abs 2 ABGB)
§ 214 Abs 1§ 214 Abs 1VermögensverwaltungErweiterung der Rechnungslegungspflicht; Ausnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers von der Rechnungslegungspflicht (ErwSchAG)
§ 215 Abs 1§ 215 Abs 1Klarstellung des Begriffs „Geld“ bei der Anlagepflicht („Bargeld und Geld auf Zahlungskonten“)
§ 216§ 216Klarere Strukturierung der Definition von mündelsicheren Spareinlagen; Entfall der Beschränkung auf inländische Anbieter
§ 218 Abs 1§ 218 Abs 1Ersetzung des Begriffs „Darlehen“ durch „Kredit“
§ 220 Abs 3§ 220 Abs 3Anderer unbestimmter Gesetzesbegriff bei den Voraussetzungen für den Erwerb nicht mündelsicherer Liegenschaften („offenbarer“ statt „klarer“ Vorteil)
§ 221Entfall der Regelung (Ausnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs von der Genehmigungspflicht), weil sich ihr Inhalt ohnehin aus § 167 Abs 3 ABGB ergibt
§ 221Regelung der Umschichtung eines anders veranlagten Vermögens
§ 222§ 222Klarere Fassung der Regelung zur Verwertung nicht benötigten beweglichen Vermögens mit Wechsel des Fokus von Verwertungspflicht auf -möglichkeit
§ 223§ 223Klarstellung, dass die Veräußerung von unbeweglichem Gut keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn sie zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählt
§ 224§ 224Klarstellung, dass keine Genehmigung der Entgegennahme einer 10.000 € übersteigenden Zahlung erforderlich ist, wenn diese im Rahmen eines gerichtlich genehmigten Wechsels der Anlageform erfolgt
§ 229 Abs 2§ 229 Abs 2Anhebung des Vermögensgrenzbetrags bei der Bemessung der Entschädigung von 10.000 auf 15.000 €
Erwachsenenschutz
Teilnahme am Rechtsverkehr
§ 239 Abs 1SelbstbestimmungBetonung des Selbstbestimmungs- und Unterstützungsprinzips
§ 239 Abs 2§ 268 Abs 2 S 1Aufzählung der Unterstützungsmöglichkeiten
§ 240 Abs 1Nachrang der StellvertretungBetonung des Nachrangs
§ 240 Abs 2§ 268 Abs 2 S 1 und 2
§ 241 Abs 1§ 281 Abs 1Selbstbestimmung trotz Stellvertretung
§ 241 Abs 2§ 281 Abs 2Ausweitung der Verständigungspflicht auf alle Entscheidungen; Ausdehnung der Berücksichtigungspflicht
§ 242 Abs 1§ 280 Abs 1HandlungsfähigkeitAbschaffung der generellen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen durch Bestellung eines Erwachsenenvertreters
§ 242 Abs 2Ausnahme: Genehmigungsvorbehalt bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung; nur bezogen auf bestimmte (Verfahrens-)Handlungen zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr
§ 242 Abs 3§ 280 Abs 2Erweiterung der Ausnahmeregelung für Alltagsgeschäfte
Auswahl und Dauer der Vertretung
§ 243 Abs 1§ 273 Abs 2, § 279 Abs 1 S 1, § 284f Abs 1 S 3Eignung
§ 243 Abs 2§ 279 Abs 5Einheitliche Höchstgrenze für Übernahme (15 Erwachsenenvertretungen oder Vorsorgevollmachten pro Person); Möglichkeit zur Überschreitung durch Rechtsanwälte, Notare und Berufsanwärter, die in der Erwachsenenvertreterliste ihrer Kammer eingetragen sind
§ 243 Abs 3Klarstellung, dass mehrere Erwachsenenvertreter für eine Person nicht denselben Wirkungsbereich haben können
§ 244§ 279 Abs 1 S 2Erwachsenenvertreter-VerfügungErwachsenenvertreter-Verfügung mit größerem Gewicht als Sachwalterverfügung
§ 245 Abs 1Beginn und FortbestandEintragung des Vorsorgefall-Eintritts im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht
§ 245 Abs 2§ 284e Abs 2Eintragung der gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV als Entstehungsvoraussetzung
§ 245 Abs 3Entstehung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung mit Bestellung
§ 245 Abs 4Fortbestehen der Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters bis zur Löschung aus dem ÖZVV
§ 246§ 278Änderung, Übertragung und BeendigungNeugestaltung der Änderung, Übertragung und Beendigung der Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung (ua Befristung der gesetzlichen und gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf drei Jahre)
Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters
§ 247§ 282KontakteLockerung der Kontaktpflicht bei der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung
§ 248VerschwiegenheitspflichtRegelung der Verschwiegenheitspflicht; Auskunftspflicht gegenüber Angehörigen
§ 249 Abs 1§ 277Haftung und Aufwandersatz
§ 249 Abs 2§ 276 Abs 3 und 4Einbeziehung nächster Angehöriger (gesetzliche Erwachsenenvertretung) in den Kreis der Aufwandersatzbe­rechtigten; Angleichung an § 137 Abs 2 AußStrG und § 276 Abs 4 ABGB (Erw­SchAG)
Personensorge
§ 250Vertretung in personen­rechtlichen AngelegenheitenAllgemeine Regeln (Veto­recht des Betroffenen, gerichtliche Genehmigung usw)
§ 251§ 282 S 1Bemühung um Betreuung
§§ 252-254§ 283Medizinische BehandlungUmfassende Neuregelung (Einbeziehung medizinischer Maßnahmen anderer Gesundheitsberufe; Vorrang der Unterstützung durch nahestehende Personen, Vertrauensleute oder Fachleute gegenüber Vertretung; Differenzierung nach der Haltung des Betroffenen statt nach Schwere der Behandlung beim Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung); Einbeziehung des Vorsorgebevollmächtigten in den Adressatenkreis der Regelung
§ 255§ 284 S 1 und 3SterilisationEinbeziehung des Vorsorgebevollmächtigten in den Adressatenkreis
§ 256§ 284 S 2 und 3ForschungDetaillierte Regelung der Einwilligung in medizinische Forschungen; Einbeziehung des Vorsorgebevollmächtigten in den Adressatenkreis; sprachliche Verbesserungen (ErwSchAG)
§ 257§ 284aÄnderung des WohnortsDauerhafte Wohnortänderung muss vorab gerichtlich genehmigt werden; Einbeziehung des Vorsorgebevollmächtigten in den Adressatenkreis bei Umzug ins Ausland
Vermögenssorge
§ 258 Abs 1§ 281 Abs 3VermögenssorgeVerstärkung des Vorrangs der Bedürfnisbefriedigung vor dem Ansparen
§ 258 Abs 2Pflicht des Erwachsenenvertreters zur Überlassung der Mittel für Alltagsgeschäfte
§ 258 Abs 3§ 275 Abs 3
§ 258 Abs 4§ 275 Abs 3 iVm § 214 Abs 2
§ 258 Abs 5Dispositive Regelung für die Vermögensverwaltung durch Vorsorgebevollmächtige
Gerichtliche Kontrolle
§ 259 Abs 1§ 130 AußStrG aFGerichtliche Kontrolle
§ 259 Abs 2§ 275 Abs 3 iVm § 214 Abs 1
§ 259 Abs 3Aufbewahrungs- und Übermittlungspflicht bezüglich Vollmachtsurkunden und ärztlichen Zeugnissen
§ 259 Abs 4§ 281 Abs 4
Vorsorgevollmacht
§ 260 S 1§ 284f Abs 1 S 1Vollmacht für den VorsorgefallVerlust der Äußerungsfähigkeit kein eigenständiger Vorsorgefall
§ 260 S 2Gesetzliche Anerkennung der Kombination von sofort wirksamer Vollmacht und Vorsorgevollmacht
§ 261§ 284f Abs 1 S 2WirkungsbereichKlarstellung, dass die Vorsorgevollmacht als Gattungsvollmacht gestaltet werden kann
§ 262§ 284f Abs 2 und 3; § 4c Abs 2 ErwSchVGFormNeue einheitliche Formerfordernisse für Vorsorgevollmachten (Errichtung nach Belehrung höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein; Ausschluss von Erwachsenenschutzvereinen als Errichter bei größerem Vermögen oder rechtlicher Komplexität)
§ 263RegistrierungEintragung der Vorsorgevollmacht und des (späteren) Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV als konstitutive Voraussetzungen für Wirksamwerden der Vollmacht
Gewählter Erwachsenenvertreter
§§ 264 bis 267Neues Institut der gewählten Erwachsenenvertretung (setzt bloß geminderte Entscheidungsfähigkeit voraus und kommt daher noch in Frage, wenn Vorsorgevollmacht aufgrund des Fehlens der dafür erforderlichen vollen Entscheidungsfähigkeit nicht mehr erteilt werden kann); Vertretungsbefugnisse können einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten betreffen
Gesetzlicher Erwachsenenvertreter (statt: Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger)
§ 268 Abs 1§ 284b Abs 1 S 1; § 284d Abs 2VoraussetzungenErfordernis der Registrierung eines Vorabwiderspruchs im ÖZVV
§ 268 Abs 2§ 284c Abs 1Erweiterung des Kreises der potenziell Vertretungsbefugten um Neffen und Nichten
§ 269§ 284bWirkungsbereichErweiterung des Wirkungsbereichs; Vertretungsbefugnisse in acht im Gesetz aufgezählten Bereichen
§ 270§ 284e Abs 2RegistrierungRegistrierung durch Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein im ÖZVV als Wirksamkeitsvoraussetzung
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter (statt: Sachwalter)
§ 271§ 268 Abs 1 und 2Voraussetzungen
§ 272 Abs 1§ 268 Abs 3WirkungsbereichBestellung nur noch für einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten, die gegenwärtig zu besorgen sind
§ 272 Abs 2Betonung, dass Erwachsenenvertretung nach Erledigung einer übertragenen Angelegenheit einzuschränken oder zu aufzuheben ist; Hinwirkungspflicht des Erwachsenenvertreters
§ 273 Abs 1§ 273 Abs 1; § 279 Abs 1Auswahl und Bestellung
§ 273 Abs 2§ 274 Abs 1
§ 274§ 279 Abs 2 bis 4Betonung des Vorrangs der eigenen Wahl bei Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, Erwachsenenvertreter-Verfügung
§ 275§ 274 Abs 2Einschränkung der Übernahmeverpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren
§ 276§ 276Entschädigung, Entgelt und AufwandersatzKlarstellungen, etwa zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer; Erhöhung des Schonvermögens von 10.000 € auf 15.000 €
Kuratel
§ 277 Abs 1§ 269; § 270 S 1Voraussetzungen
§ 277 Abs 2§ 271; § 272
§ 277 Abs 3§ 270 S 1
§ 278WirkungsbereichAusdrückliche Regelung, dass das Gericht den Wirkungsbereich bestimmt zu bezeichnen hat
§ 279 Abs 1§ 273 Abs 1Auswahl und Bestellung
§ 279 Abs 2Klarstellung, dass vorrangig ein Notar, Rechtsanwalt oder Berufsanwärter als Kurator auszuwählen ist, wenn Rechtskenntnisse erforderlich sind
§ 279 Abs 3§ 273 Abs 2
§ 279 Abs 4Klarstellung, dass auch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften zum Kurator bestellt werden können
§ 280 Abs 1§ 274 Abs 1
§ 280 Abs 2Unbestimmte Höchstgrenze für die Übernahme von Kuratelen („ordnungsgemäß besorgen kann“)
§ 280 Abs 3§ 274 Abs 2
§ 281 Abs 1§ 275 Abs 1Besondere Rechte und Pflichten
§ 281 Abs 2Klarstellung, dass sich der Kurator vertreten lassen kann
§ 281 Abs 3§ 275 Abs 3
§ 282 Abs 1Verschwiegenheitspflicht und HaftungRegelung der Verschwiegenheitspflicht
§ 282 Abs 2§ 277
§ 283§ 276Entschädigung, Entgelt und AufwandersatzEigenständige Regelung für Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
§ 284§ 278Änderung und BeendigungKlarstellung, dass Beendigung der Kuratel durch gerichtliche Entscheidung generell konstitutive Wirkung hat; Entfall der fünfjährigen Maximalfrist für Überprüfung
Sonstiges
§ 310§ 310Besitzerwerb
§ 588§ 588TestamentszeugenKlarstellung, dass der Vorsorgebevollmächtigte nur als gesetzlicher Vertreter, dh nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht, zeugnisunfähig ist (ErwSchAG)
§ 865§ 865GeschäftsfähigkeitAnpassung an Autonomieprinzip; Klarstellungen
§ 1034§ 1034Gesetzliche Vertretung
§ 1421§ 1421Erfüllungshandlungen
§ 1433§ 1433Rückforderung
§ 1437§ 1437Übernahme der hA, dass die Regelung des § 1424 S 2 analog für die Rückforderung von Zahlungen von einem Geschäftsunfähigen gilt
§ 1454§ 1454Verjährung und Ersitzung
§ 1494§ 1494Verjährungshemmung
§ 1495§ 1495
§ 1503 Abs 9ÜbergangsbestimmungenInkrafttreten und Übergangs­recht

2.EheG


Neu Alt Thema Änderung
Eheschließung
§ 21 Abs 1§ 21 Abs 1SchutzNeue Bezeichnung „schutzbe­rechtigte Personen“
§ 24Handlungs- und EntscheidungsfähigkeitGesetzliche Definition
§ 1 Abs 1§ 1 Abs 1; § 2EhefähigkeitNeukonzeption der Ehefähigkeit (Volljährigkeit sowie Entscheidungsfähigkeit bezogen auf die Ehe)
§ 1 Abs 2§ 1 Abs 2
§ 2Entfall der Regelung zur Geschäftsunfähigkeit, weil ehebezogene Entscheidungsfähigkeit maßgeblich ist
§ 3Keine Stellvertretung/Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Eheschließung mehr möglich/erforderlich
§ 15 Abs 2§ 15 Abs 2EheschließungAnpassungen an Personenstandsregister
§ 22§ 22Mangel der EhefähigkeitAnpassung an Neukonzeption der Ehefähigkeit
§ 28§ 28NichtigerklärungEntfall der Aktivlegitimation der Staatsanwaltschaft für das Begehren auf Nichtigerklärung mangels Ehefähigkeit
§ 29§ 29Regelung der Vertretung von schutzbedürftigen Erwachsenen: Keine Stellvertretung bei Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen; Stellvertretung durch gesetzlichen Vertreter bei Entscheidungsunfähigkeit nur, wenn es zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist; Bindung an ablehnende Haltung des Betroffenen, solange keine erhebliche Gefährdung des Wohls vorliegt
§ 35§ 35Aufhebung
§ 39aRegelung der Vertretung von schutzbedürftigen Erwachsenen: Keine Stellvertretung bei Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen; Vertretung durch gesetzlichen Vertreter bei Entscheidungsunfähigkeit nur, wenn es zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist; Bindung an ablehnende Haltung des Betroffenen, solange keine erhebliche Gefährdung des Wohls vorliegt
§ 40 Abs 2§ 40 Abs 2Aufhebungsklage
§ 40 Abs 4§ 40 Abs 4
§ 41§ 41
Ehescheidung
§ 47ScheidungRegelung der Vertretung von schutzbedürftigen Erwachsenen: Keine Stellvertretung bei Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen; Stellvertretung durch gesetzlichen Vertreter bei Entscheidungsunfähigkeit nur, wenn es zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist; Bindung an ablehnende Haltung des Betroffenen, solange keine erhebliche Gefährdung des Wohls vorliegt
§ 50§ 50; § 51ScheidungsgründeEntfall des Scheidungsgrundes „Geisteskrankheit“; Scheidung nur bei ehewidrigem und -zerrüttenden Verhalten des psychisch kranken Ehegatten
§ 54§ 54
§ 61 Abs 2§ 61 Abs 2Schuldausspruch
§ 69 Abs 1§ 69 Abs 1Unterhalt
§ 69b§ 69b
§ 102Ergänzungsvorschriften
Sonstiges
§ 131ÜbergangsbestimmungenInkrafttreten und Übergangs­recht

3.AußStrG


Neu Alt Thema Änderung
Erwachsenenschutz­verfahren
§ 116aVerfahrens­rechteAllgemeine Regelung der Verfahrens­rechte des Betroffenen angelehnt an Rechtspraxis (Handlungsfähigkeit unabhängig von der Verfahrensfähigkeit, Zustellpflicht)
§ 117§ 117Verfahrenseinleitung
§ 117aAbklärungVerpflichtende Abklärung (Clearing) durch Erwachsenenschutzverein
§ 118 Abs 1§ 118 Abs 1ErstanhörungErstanhörung erst nach Abklärung
§ 118 Abs 2§ 118 Abs 2Keine Vorführung des Betroffenen mehr zulässig
§ 118 Abs 3§ 118 Abs 3
§ 119§ 119RechtsbeistandVerzicht auf den Begriff „Verfahrenssachwalter“
§ 120 Abs 1§ 120 S 1Einstweiliger Erwachsenenvertreter
§ 120 Abs 2§ 120 S 3
§ 120 Abs 3Klarstellung, dass der einstweilige Erwachsenenvertreter für denselben Wirkungsbereich bestellt werden kann wie ein vorhandener Vorsorgebevollmächtigter bzw gewählter oder gesetzlicher Erwachsenenvertreter; Klarstellung, dass die Verständigungspflichten nach § 126 AußStrG auch bei Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters gelten (ErwSchAG)
§ 120a§ 121 Abs 5SachverständigengutachtenEinholung des Sachverständigengutachtens im Bestellungs­verfahren neu geregelt (Verzicht möglich bei fehlendem Antrag und Erforderlichkeit, Schriftlichkeitsgebot, Übermittlung vor der mündlichen Verhandlung, keine Befundaufnahme in der Verhandlung mehr zulässig)
§ 121 Abs 1§ 121 Abs 1Mündliche VerhandlungKeine Verhandlungspflicht bei fehlendem Antrag und Erforderlichkeit
§ 121 Abs 2§ 121 Abs 2Absehen von Ladung des Betroffenen nicht mehr zulässig
§ 121 Abs 3§ 121 Abs 3
§ 121 Abs 4§ 121 Abs 4-6Erörterung des Sachverständigengutachtens und der Abklärungsergebnisse nicht zwingend, sondern nur bei Antrag oder Erforderlichkeit
§ 121 Abs 5Informationspflicht des Gerichts gegenüber dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bei Bestellung einer rechtsunkundigen Person
§ 122 Abs 1§ 122 Abs 1Verfahrenseinstellung
§ 122 Abs 2§ 122 Abs 2
§ 122 Abs 3§ 122 Abs 3Erweiterung der Möglichkeit, im Einstellungsbeschluss das Vorliegen der Voraussetzungen für andere Vertretungsarten festzustellen; Möglichkeit, die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder gesetzlichen bzw gewählten Erwachsenenvertretung festzustellen, wenn gar keine Vertretung mehr erforderlich erscheint
§ 122 Abs 4§ 122 Abs 4
§ 123 Abs 1§ 123 Abs 1BestellungAnpassung des Inhalts des Bestellungsbeschlusses an die Änderungen
§ 123 Abs 2Möglichkeit zur Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts oder der Auflösung einer Vorsorgevollmacht bzw gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung
§ 123 Abs 3§ 123 Abs 2Begründungspflicht in „möglichst verständlicher“ Sprache
§ 124§ 129Kosten
§ 125§ 125Wirksamwerden der Bestellung
§ 126 Abs 1§ 126 Abs 1Verständigungspflichten
§ 126 Abs 2§ 126 Abs 2Pflicht zur Eintragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV; Einschränkung der Eintragungspflicht in die öffentlichen Bücher und Register auf Genehmigungsvorbehalte, welche die dort eingetragenen Rechte umfassen; keine Eintragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (ErwSchAG)
§ 127AngehörigeVerfahrensrechte von nahen Angehörigen des Betroffenen im Bestellungsverfahren (Verständigung, Anhörung, Rekurs­recht)
§ 128 Abs 1§ 128 Abs 1Änderung, Übertragung, Erneuerung und BeendigungEinbeziehung von Umbestellungs- und Erneuerungs­verfahren
§ 128 Abs 2§ 128 Abs 1 HS 2Antrags­recht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
§ 128 Abs 3Zum Teil verpflichtende Abklärung (Clearing) durch Erwachsenenschutzverein
§ 128 Abs 4Informationspflicht des Gerichts vor Auslaufen der Erwachsenenvertretung; aufschiebende Wirkung eines Erneuerungs­verfahrens
§ 128 Abs 5Pflicht zur Eintragung im ÖZVV; Erweiterung der Eintragungspflicht auf die Einleitung eines Erneuerungs­verfahrens (ErwSchAG)
§ 128 Abs 2
§ 129§ 121GenehmigungsvorbehaltBesondere Verfahrensregelungen für die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts (Pflicht des Gerichts, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vor Anordnung; Abklärung, Sachverständigengutachten und mündliche Verhandlung nicht zwingend)
§ 130§ 130; § 126 Abs 3 und 4Berichtspflicht und Auskunfts­rechteUmgestaltung der Berichtspflicht (Lebenssituationsbericht iSd § 259 Abs 1 ABGB)
§ 131Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der PersonensorgeRegelung der gerichtlichen Kontrolle der Vertretungshandlungen von Erwachsenenvertretern und Vorsorgebevollmächtigten bei medizinischen Behandlungen und dauerhafter Wohnortänderung
Ausländische Entscheidungen zum Erwachsenenschutz
§§ 131a ff§§ 131a ffAusländische Entscheidungen zum ErwachsenenschutzAnpassung der Terminologie
Vermögens­rechte einer vertretenen Person
§§ 132 ff§§ 132 ffGenehmigung von Rechtshandlungen in der VermögenssorgeAnpassung der Terminologie; „Person unter gesetzlicher Vertretung“ statt „Pflegebefohlener“
§ 133 Abs 2§ 133 Abs 2Aufsicht über VermögensverwaltungErhöhung des Grenzbetrags auf 15.000 €; Ausdehnung der Ausnahmeregelung auf nächste Angehörige als Erwachsenenvertreter
§ 133 Abs 3§ 133 Abs 3Einschränkung der Überwachungspflicht bei Erwachsenenschutzvereinen
§ 135§ 135PflegschaftsrechnungAusdehnung der Regelung des Abs 1 auf nächste Angehörige sowie Erwachsenenschutzvereine als Erwachsenenvertreter; Erhöhung des Grenzbetrags nach Abs 3 auf 15.000 €; Klarstellung, dass die Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung andauert; Klarstellung, dass Eltern, Großeltern und Pflegeeltern nicht nur von der laufenden Rechnungslegung, sondern auch von der Antritts- und Schlussrechnung befreit sind (ErwSchAG)
§ 137 Abs 2§ 137 Abs 2Bestätigung der RechnungAllgemeine Regelung für Entscheidung über Entschädigungs-, Entgelt- und Aufwandersatzansprüche gesetzlicher Vertreter; Gericht entscheidet nicht nur über Bestehen, sondern auch über Geltend­machung der Ansprüche abhängig von den zur Verfügung stehenden Mitteln; Klarstellung zur Antragslegitimation (ErwSchAG)
§ 137 Abs 3§ 137 Abs 2
§ 138§ 138Beendigung der Vermögensverwaltung
§ 139 Abs 1§ 139 Abs 1Besondere VerfahrensbestimmungenAllgemeine Zustellpflicht an den Betroffenen; Handlungsfähigkeit von Erwachsenen und mündigen Minderjährigen unabhängig von der Verfahrensfähigkeit
Weitere Schutzbestimmungen
§ 141§ 141Vertraulichkeit der DatenDetailliertere, zwischen Akteneinsicht und Amtshilfe differenzierende Regelung; Ausdehnung auf Gesundheitsdaten
Verlassenschafts­verfahren
§ 145a Abs 3RegistereintragungenPflicht des Gerichtskommissärs, die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung für den Verstorbenen im ÖZVV zu registrieren
§ 154 Abs 2 Z 2§ 154 Abs 2 Z 2Überlassung an Zahlungs stattEntfall der zeitlichen Beschränkung für das vorrangige Befriedigungs­recht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
Sonstiges
§ 207mÜbergangsbestimmungenInkrafttreten und Übergangs­recht

1)

Kolmasch, 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, Zak 2017/39, 30; Fritz, Das 2. ErwSchG – Ein Überblick über die wich-tigsten Neuerungen, Zak 2017/351, 204; Bramböck, Medizinische Behandlungen im Lichte des 2. ErwSchG, Zak 2017/352, 207.


Artikel-Nr.
Zak digital exklusiv 2018/10

15.05.2018