Die jüngst ergangene Entscheidung des OGH 3 Ob 138/14m wurde seitens eines Vertreters der Versicherungswirtschaft einschränkend kommentiert - eine Replik.*
Versicherungsagenturverträge enthalten, insb wenn sie bereits älter sind und die aktuelle Rechtsentwicklung daher noch nicht berücksichtigt werden konnte, bisweilen sogenannte Provisionsverzichtsklauseln. Dabei geht es, kurz gesagt, darum, dass der Agent nach seinem Ausscheiden keine Provisionen aus "seinem" Bestand mehr erhalten sollte.
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