Erfülle die Privatstiftung eine gesetzliche Verpflichtung, wie insb einen gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch, so tätige sie damit keine Zuwendung iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG. Vereinbarungen über eine Pflichtteils(ergänzungs)zahlung können allerdings eine verdeckte Zuwendung enthalten. Zu beachten sei auch: Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehe erst gar nicht, wenn den potenziellen Noterben eine hinreichend starke Stellung als Begünstigte der Privatstiftung eingeräumt sei.
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