Wirtschaftsrecht

Zur Haftung des geschiedenen Ehegatten für Kredite (§ 98 EheG)

Helmut Koziol

§ 98 EheG ist eine überaus problematische Vorschrift und sicherlich kein Ruhmesblatt für den Gesetzgeber, da zu viele wesentliche Fragen offengelassen wurden und die Auslegung erhebliche Schwierigkeiten bereitet. In der E 4 Ob 610/89 vom 5. 12. 1989 (s unten Seite 251) geht es um die Interpretation des für diese Norm grundlegenden Begriffs der „Kreditverbindlichkeiten“, doch hat sich der OGH die Lösung allzu leicht gemacht, um überzeugen zu können: Die Auseinandersetzung mit meiner entgegengesetzten Auffassung (RdW 1986, 5 f) beschränkt sich auf einen Satz, und für seinen eigenen Standpunkt bleibt der OGH die Begründung schuldig.

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Artikel-Nr.
RdW 1990, 243

01.06.1990
Heft 6/1990
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.