§ 98 EheG ist eine überaus problematische Vorschrift und sicherlich kein Ruhmesblatt für den Gesetzgeber, da zu viele wesentliche Fragen offengelassen wurden und die Auslegung erhebliche Schwierigkeiten bereitet. In der E 4 Ob 610/89 vom 5. 12. 1989 (s unten Seite 251) geht es um die Interpretation des für diese Norm grundlegenden Begriffs der „Kreditverbindlichkeiten“, doch hat sich der OGH die Lösung allzu leicht gemacht, um überzeugen zu können: Die Auseinandersetzung mit meiner entgegengesetzten Auffassung (RdW 1986, 5 f) beschränkt sich auf einen Satz, und für seinen eigenen Standpunkt bleibt der OGH die Begründung schuldig.
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