Wirtschaftsrecht

Zur Haftung des Quasi-Herstellers im Produkthaftungsgesetz

Markus Andrewitch

1. Als Hersteller gilt nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG)1)2) auch derjenige, der als „Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt“ (§ 3). Im korrespondierenden Art 3 Abs 1 der EG-Richtlinie (EG- RL) ist von denjenigen die Rede, die sich „als Hersteller ausgeben“3)4). Es fragt sich zunächst, ob diesen voneinander abweichenden Begriffen in inhaltlicher Hinsicht unterschiedliche Bedeutung zukommt, ob also der österr Gesetzgeber ein von der EG-RL abweichendes Tatbe-

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Artikel-Nr.
RdW 1990, 247

01.06.1990
Heft 6/1990
Autor/in
Markus Andréewitch

Dr. Markus Andréewitch ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Kanzlei andréewitch & partner rechtsanwälte GmbH in Wien und hat zahlreiche Fachartikel zu verschiedenen Fragen des Wirtschaftsrechts verfasst. Er ist einer der führenden Experten im IKT-Recht in Österreich.