Thema - Sozialversicherungsrecht

Zur Haftung juristischer Personen nach einem Arbeitsunfall

MMag. Dr. Andreas Streibel

Handelt es sich beim Dienstgeber um eine als solche nicht deliktsfähige juristische Person, so haftet diese nach Arbeitsunfällen zivilrechtlich nicht nur für das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten ihrer Organe, sondern auch ihrer Repräsentanten, die ihr nach der jüngeren Rechtsprechung ebenfalls zuzurechnen sind. Damit wurde die arbeits- und sozialrechtliche Dienstgeberhaftung dem allgemeinen Zivilrecht angeglichen, was eine Ausweitung der Haftung der juristischen Person und zugleich eine Verbesserung der Position der regressierenden Sozialversicherungsträger bedeutet.

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Artikel-Nr.
ARD 6883/5/2024

24.01.2024
Heft 6883/2024
Autor/in
Andreas Streibel

MMag. Dr. Andreas Streibel, Studium der Geistes- und Rechtswissenschaften; Ausbildung zum Rechtsanwalt; Rechtsreferent in der Hauptstelle Leistungs- und Sozialrecht bei der Pensionsversicherungsanstalt (Wien).