Wirtschaftsrecht

Zur Importeurshaftung im Produkthaftungsgesetz

Markus Andrewitch

1. Gem § 1 Abs 1 Z 2 Produkthaftungsgesetz (PHG) haftet für den - durch ein fehlerhaftes Produkt entstandenen - Schaden „der inländische Unternehmer, der (das Produkt) zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat“. Diese Formulierung wurde in buchstäblich letzter Minute in die RV und das PHG eingefügt. Nach den ursprünglichen Vorstellungen der Gesetzesverfasser sollte derjenige haften, „der das Produkt zum Vertrieb im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in das Inland eingeführt ... hat“1); dies in Anlehnung an die EG-Produkthaftungsrichtlinie2)3)4). Es kam also nicht darauf an, daß der Importeur seinen Sitz im Inland hat5).

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Artikel-Nr.
RdW 1988, 443

01.12.1988
Heft 12/1988
Autor/in
Markus Andréewitch

Dr. Markus Andréewitch ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Kanzlei andréewitch & partner rechtsanwälte GmbH in Wien und hat zahlreiche Fachartikel zu verschiedenen Fragen des Wirtschaftsrechts verfasst. Er ist einer der führenden Experten im IKT-Recht in Österreich.