Wirtschaftsrecht

Zur Reichweite gesetzlicher Abtretungs- und Verpfändungsverbote

Helmut Koziol

Nicht abtretbar und nicht verpfändbar sind gemäß § 293 Abs 2 EO insbesondere Lohnansprüche in dem durch das LohnpfändungsG festgesetzten Umfang. Gleiches gilt nach § 8 IESG für den Anspruch auf das Insolvenz-Ausfallsgeld. Die Unabtretbarkeit dieser Ansprüche führt zu erheblichen Schwierigkeiten bei deren Bevorschussung durch einen Kreditgeber, wenn dessen Besicherung durch die Zession oder Verpfändung der Forderungen erfolgen soll. Der Kreditgeber wäre für den Betrag von derzeit S 3.300,-, bei Vorhandensein einer Familie für einen erheblich höheren Betrag, ungesichert, weil insofern nach dem Gesetzeswortlaut die Verfügung über die Forderung unwirksam wäre. Die zumindest teilweise fehlende Besicherung würde jedoch in so manchem Fall dazu führen, daß insoweit auch keine Bevorschussung durch den Kreditgeber erfolgt, was aber ganz offenkundig den Interessen des Dienstnehmers widersprechen würde, dem bei Illiquidität des Arbeitgebers auch der Weg abgeschnitten wird, von einem Kreditgeber den vollen Lohnbetrag zu erhalten.

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 262

01.09.1986
Heft 9/1986
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.