Wirtschaftsrecht

Zur Wirksamkeit der „Fakultativklausel“

Helmut Koziol

Der deutsche BGH gelangt in seiner Entscheidung vom 5. 5. 1986, WM 1986, 875 = ZIP 1986, 1042, zu dem Ergebnis, daß die den Kreditinstituten in den Überweisungsvordrucken formularmäßig eingeräumte Befugnis, den Überweisungsbetrag einem anderen Konto des Empfängers als dem angegebenen gutzuschreiben, den Überweisungsauftraggeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und deshalb gemäß § 9 AGBG unwirksam sei. Diese Entscheidung ist auch für Österreich von besonderem Interesse, da es hier kein einschlägiges höchstgerichtliches Urteil gibt.

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 327

01.11.1986
Heft 11/1986
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.