Steuerrecht

Zuschreibung bei Beteiligungen nach Einbringung gem Art III UmgrStG

Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel

Die Zuschreibung einer auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebenen Beteiligung, die nach Art III UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, kann sowohl bei unternehmensrechtlicher Aufwertung als auch bei Buchwertfortführung höchstens bis zum beizulegenden Wert im Zeitpunkt der Einbringung erfolgen.

Entsprechend § 6 Z 13 EStG sind Zuschreibungen, die nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres vorgenommen werden, auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Soweit nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Beteiligungen iSd § 228 Abs 1 UGB, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Unternehmensrechtlich geboten ist die Zuschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, wenn bei einer Beteiligung eine Abschreibung gem § 204 Abs 2 UGB vorgenommen und sich in einem späteren Geschäftsjahr herausstellt, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen.

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Artikel-Nr.
RdW 2007/776

18.12.2007
Heft 12/2007
Autor/in
Michael Tumpel

Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel ist Dean der JKU Business School und Vorstand des Instituts für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Johannes Kepler Universität Linz, Leiter der Arbeitsgruppe Umsatzsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Mitglied der Redaktion der Steuer- und Wirtschaftskartei (SWK). Er vertritt die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Indirect Tax Committee der CFE.