In aller Kürze

Zustellung an juristische Person im EU-Ausland - Annahmeverweigerung wegen fehlender Übersetzung?

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem Art 12 Abs 1 EuZVO 2020/1784 darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst bzw in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die der Amtssprache des Zustellorts entspricht. Bezüglich des Sprachverständnisses kommt es bei juristischen Personen nach Ansicht des OLG Wien (1 R 119/23m) nicht auf die Kenntnisse der vertretungsbefugten Organe, sondern auf die Sprachkompetenz an, die aufgrund der gesamten Organisation zu erwarten ist (siehe auch OLG Wien 30 R 11/20p = VbR 2022/45). Dies sei in einem summarischen Verfahren anhand der Aktenlage und der vom Gegner vorgelegten Bescheinigungsmittel zu beurteilen. Im konkreten Fall hatte ein tschechisches Unternehmen, das eine große Buchungsplattform betreibt, die Annahme einer in Österreich eingebrachten Verbandsklage gegen AGB-Klauseln verweigert, weil keine Übersetzung in die tschechische Sprache beigefügt war. Das OLG Wien sah die Annahmeverweigerung als unberechtigt an, weil es ua aus dem Umstand, dass die Buchungs-Website einschließlich der AGB gegenüber österreichischen Kunden vollständig in deutscher Sprache gehalten ist, auf ausreichende Deutschkenntnisse in der Organisation schloss.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/109

04.03.2024
Heft 4/2024