(ABGB § 1502, § 1486, UrlG § 9 Abs. 3) Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung eines Erben nach einem verstorbenen Arbeitnehmer kann verjährt sein, auch wenn der Arbeitgeber auf die Verjährungseinrede zunächst verzichtet, dann aber entsprechend einer freien Betriebsvereinbarung den Verzicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist zurückgenommen hat.
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