( ASVG § 69, ABGB § 1501 ) Zinsen für rückgeforderte, ungebührlich entrichtete Beiträge unterliegen der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wobei diese Frist durch Einleitung des Verwaltungsverfahrens betreffend die Beitragsschuld selbst gehemmt wird. Ein Einwand der erfolgten Verjährung ist jedoch anlässlich der Rückforderung nicht erforderlich.
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