( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, AVRAG § 3 Abs 1 ) Wird ein in einer Funktionseinheit eines Unternehmens beschäftigter Arbeitnehmer, der in verschiedenen Fachabteilungen eingesetzt wurde, noch vor Übergang dieses Betriebsteiles rechtswirksam gekündigt, wird die Wirksamkeit dieser Kündigung nicht durch die Tatsache beeinflusst, dass er wesentliche Teile seiner Kündigungsfrist im Unternehmen des Erwerbers verbracht hat.
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