( AngG § 23, ABGB § 914 ) Wird einem Arbeitnehmer anlässlich einer vom Arbeitgeber ausgehenden Unterbrechung des Dienstverhältnisses nur der ungefähre, von weiteren Bedingungen abhängige Zeitpunkt einer Wiedereinstellung mitgeteilt, ist nicht von einer Karenzierung (Aussetzung), sondern von einer den Abfertigungsanspruch auslösenden Kündigung des Dienstverhältnisses auszugehen.
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