( § 67 Abs 3, § 67 Abs 6 EStG ) Bei Berechnung des Viertels für die begünstigte Besteuerung von (freiwilligen) Abfertigungen an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) sind Sonderzahlungen in die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht einzurechnen.
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