( § 3 Abs 3 IESG idF vor BGBl I 1997/107 ) Auch in der Zeit zwischen der Wiedereinführung des Schadenersatzanspruches nach § 25 Abs 2 KO bei Kündigung durch den Masseverwalter durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 und dem In-Kraft-Treten der IESG-Novelle 1997 waren befristete Arbeitsverhältnisse nur im Umfang der gesetzlichen Kündigungsfrist und des gesetzlichen Kündigungstermins gesichert.
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