( § 3 Abs 3 IESG, § 23 AngG ) Nur Zeiträume, in denen ein Dienstverhältnis durch eine „echte“ Karenzierungsvereinbarung „ausgesetzt“ war, sind als Dienstzeit anzusehen und daher in die Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Abfertigung einzubeziehen, für die Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht.
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