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Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung bei „ausgesetztem“ Dienstverhältnis

( § 3 Abs 3 IESG, § 23 AngG ) Nur Zeiträume, in denen ein Dienstverhältnis durch eine „echte“ Karenzierungsvereinbarung „ausgesetzt“ war, sind als Dienstzeit anzusehen und daher in die Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Abfertigung einzubeziehen, für die Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht.

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Artikel-Nr.
ARD 5302/4/2002

16.04.2002
Heft 5302/2002