( § 28 Abs 1a Z 4 AZG, Art 6 VO (EWG) 3820/85 ) Auch diejenigen Fahrtzeiten, die ein Lkw-Lenker mit dem Lkw von seinem Wohnort zum Dienstantritt und nach Dienstschluss zu seinem Wohnort unterwegs ist, gelten als Lenkzeiten iSd Art 6 Abs 1 VO (EWG) 3820/85.
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