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Notwendige Zustimmung des Betriebsrats zur Einführung einer Telefonanlage

( § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG ) Die Einführung eines elektronischen Telefonkontrollsystems, das die Nummern der angerufenen Teilnehmer systematisch und vollständig den jeweiligen Nebenstellen zugeordnet erfasst, berührt selbst dann die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG und bedarf daher der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates, wenn durch Betätigen einer Taste am Telefonapparat hinsichtlich der dann besonders gekennzeichneten Gespräche die Endziffern der Rufnummer im System unterdrückt werden können.

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Artikel-Nr.
ARD 5359/3/2002

22.11.2002
Heft 5359/2002